Überdies ist zu vermuten, dass die Vorschriften des Gleitzeitreglements eingehalten wurden. Jedenfalls können den Akten weder Hinweise noch Beweisanträge entnommen werden, dass der Kläger je hätte ermahnt werden müssen oder ermahnt worden wäre, nach der Zeiterfassung die Arbeit an der Webmaschine unverzüglich aufzunehmen. Hätte die Zeiterfassung und das Gleitzeitreglement für Schichtarbeiter keine Geltung gehabt, hätte die Schichtarbeit gar nicht ins Reglement gehört und hätte es auch keinen Sinn gemacht, für die Schichtarbeiter monatliche Präsenz-Detaillisten zu führen.