Erfassungssystem unterworfen. Nach Ziffer 5.1 des Reglements wird die Präsenzzeit mit dem Zeiterfassungsschlüssel festgehalten. Ziffer 5.2 des Reglements schreibt vor, dass nach dem Stempeln die Arbeit unverzüglich aufzunehmen ist. Nachdem der Kläger trotz Schichtarbeit der Zeiterfassung unterlag, entstand die Vermutung, dass auch seine Arbeitszeiten schwanken konnten. Überdies ist zu vermuten, dass die Vorschriften des Gleitzeitreglements eingehalten wurden.