Der Kläger habe diese Abrechnungen nie beanstandet. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie die nicht angeordneten Überstunden des Klägers geduldet habe und nicht eingeschritten sei. Zudem hätten nach Ziffer 3 des Gleitzeitreglements Überzeitvorträge von mehr als 15 Stunden pro Monat zwingend das Visum des Betriebsleiters erfordert. Die Beklagte unterhält ein modernes elektronisches Zeiterfassungssystem. Obwohl die Schichtarbeit nach Ziffer 2.5 des Gleitzeitreglements zu fixen Zeiten auszuführen war, wurde der Kläger dem