Die Beklagte machte in den Rechtsschriften geltend, dass durch das Zeiterfassungssystem nur die Präsenzzeit des Klägers erfasst worden sei. Diese habe nicht der Arbeitszeit entsprochen. Der Kläger habe jeweils bis zum effektiven Arbeitsbeginn mit Kollegen in der Kantine Kaffee getrunken. Produktive Arbeit habe er nur während 42,5 Stunden pro Woche geleistet. Sie habe daher die vom Zeiterfassungssystem gemeldeten Präsenzzeiten des Klägers täglich auf die reinen Schichtzeiten gemäss Gleitzeitreglement reduziert. Die solchermassen korrigierten Zeitabrechnungen habe sie dem Kläger monatlich zugestellt. Der Kläger habe diese Abrechnungen nie beanstandet.