Sie ist während der ganzen Anstellungsdauer in dem Sinne nicht dagegen eingeschritten, dass sie den Kläger angewiesen hätte, die Schichtzeit gemäss Ziffer 2.5 des Gleitzeitreglements genau einzuhalten. Wird die Arbeitszeit durch den Arbeitgeber, zu welchem Zwecke auch immer, erfasst, entbindet das den Arbeitnehmer von der Meldepflicht. In solchen Fällen weiss der Arbeitgeber durch eigene Vorkehren davon, dass der Arbeitnehmer Überstunden leistet (Senti, a.a.O., S. 378). Will er sie verhindern, muss er einschreiten. c) Die Beklagte machte in den Rechtsschriften geltend, dass durch das Zeiterfassungssystem nur die Präsenzzeit des Klägers erfasst worden sei.