Arbeit, die er über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus leistete, galt deshalb als Überstundenarbeit (BGE 129 III 171, E.2.1). 2. a) Zur Begründung seines Anspruchs auf eine Überstundenentschädigung machte der Kläger im wesentlichen geltend, dass er während der gesamten Anstellung bei der Beklagten Schichtarbeit geleistet habe. Die Morgenschicht habe gemäss Gleitzeitreglement von 05.00 Uhr bis 13.30 Uhr und die Abendschicht von 13.30 Uhr bis 22.00 Uhr gedauert. In 90% der Fälle habe er aber von 04.30 Uhr bis 14.00 Uhr und von 13.00 bis 22.00 Uhr gearbeitet. Diese Mehrarbeit müsse entschädigt werden.