verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag resp. im Gleitzeitreglement, auf das der Arbeitsvertrag verwiesen hatte, eine wöchentliche Arbeitszeit von 42,5 Stunden vereinbart. Beim Kläger handelte es sich nicht um einen leitenden Angestellten. Arbeit, die er über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus leistete, galt deshalb als Überstundenarbeit (BGE 129 III 171, E.2.1).