B. Gerichtsentscheide 3421 3421 Arbeitsvertrag. Überstundenentschädigung (Art. 321c OR). Wird die Arbeitszeit durch ein elektronisches Zeiterfassungssystem registriert, weiss der Arbeitgeber durch eigene Vorkehren davon, dass der Ar- beitnehmer Überstunden leistet. Will er sie verhindern, muss er ein- schreiten. Auf den Anspruch auf Überstundenentschädigung kann der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht ver- zichten (Art. 341 OR). Aus den Erwägungen: 1. Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verab- redet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtar- beitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstunden notwendig, so ist der Arbeitnehmer nach Art. 321c des Schweiz. Obligationenrechts (OR, SR 220) dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Im Ein- verständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Über- stundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. Wird die Überstundenar- beit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsver- trag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag resp. im Gleitzeitreglement, auf das der Arbeitsvertrag verwiesen hatte, eine wöchentliche Ar- beitszeit von 42,5 Stunden vereinbart. Beim Kläger handelte es sich nicht um einen leitenden Angestellten. Arbeit, die er über die verein- barte Wochenarbeitszeit hinaus leistete, galt deshalb als Überstun- denarbeit (BGE 129 III 171, E.2.1). 2. a) Zur Begründung seines Anspruchs auf eine Überstunden- entschädigung machte der Kläger im wesentlichen geltend, dass er während der gesamten Anstellung bei der Beklagten Schichtarbeit geleistet habe. Die Morgenschicht habe gemäss Gleitzeitreglement von 05.00 Uhr bis 13.30 Uhr und die Abendschicht von 13.30 Uhr bis 22.00 Uhr gedauert. In 90% der Fälle habe er aber von 04.30 Uhr bis 14.00 Uhr und von 13.00 bis 22.00 Uhr gearbeitet. Diese Mehrarbeit müsse entschädigt werden. 96 B. Gerichtsentscheide 3421 b) Aufgrund der von der Beklagten durchgeführten elektronischen Zeiterfassung steht objektiv fest und wird von der Beklagten insge- samt nicht bestritten, dass der Kläger während der gesamten Anstel- lungsdauer 375 Überstunden geleistet hat. Fest steht allerdings auch, dass die Beklagte diese Überstunden nie ausdrücklich angeordnet hat. Als angeordnet gelten Überstunden nach der Rechtsprechung auch dann, wenn der Arbeitgeber von der Mehrarbeit des Angesellten weiss und nicht dagegen einschreitet (Christoph Senti, Überstunden, in AJP/PJA 4/2003, S. 276). Im vorliegenden Falle war die Beklagte täglich auf die Minute genau über die Präsenz des Klägers orientiert. Sie hat das Ergebnis ihrer genauen elektronischen Zeiterfassung in den täglichen Präsenzdetails ausgewiesen. Die Beklagte war also tagtäglich über die effektive Arbeitszeit des Klägers orientiert. Sie ist während der ganzen Anstellungsdauer in dem Sinne nicht dagegen eingeschritten, dass sie den Kläger angewiesen hätte, die Schichtzeit gemäss Ziffer 2.5 des Gleitzeitreglements genau einzuhalten. Wird die Arbeitszeit durch den Arbeitgeber, zu welchem Zwecke auch im- mer, erfasst, entbindet das den Arbeitnehmer von der Meldepflicht. In solchen Fällen weiss der Arbeitgeber durch eigene Vorkehren davon, dass der Arbeitnehmer Überstunden leistet (Senti, a.a.O., S. 378). Will er sie verhindern, muss er einschreiten. c) Die Beklagte machte in den Rechtsschriften geltend, dass durch das Zeiterfassungssystem nur die Präsenzzeit des Klägers erfasst worden sei. Diese habe nicht der Arbeitszeit entsprochen. Der Kläger habe jeweils bis zum effektiven Arbeitsbeginn mit Kollegen in der Kantine Kaffee getrunken. Produktive Arbeit habe er nur während 42,5 Stunden pro Woche geleistet. Sie habe daher die vom Zeiterfas- sungssystem gemeldeten Präsenzzeiten des Klägers täglich auf die reinen Schichtzeiten gemäss Gleitzeitreglement reduziert. Die sol- chermassen korrigierten Zeitabrechnungen habe sie dem Kläger mo- natlich zugestellt. Der Kläger habe diese Abrechnungen nie bean- standet. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie die nicht angeordneten Überstunden des Klägers geduldet habe und nicht eingeschritten sei. Zudem hätten nach Ziffer 3 des Gleitzeitreg- lements Überzeitvorträge von mehr als 15 Stunden pro Monat zwin- gend das Visum des Betriebsleiters erfordert. Die Beklagte unterhält ein modernes elektronisches Zeiterfas- sungssystem. Obwohl die Schichtarbeit nach Ziffer 2.5 des Gleitzeit- reglements zu fixen Zeiten auszuführen war, wurde der Kläger dem 97 B. Gerichtsentscheide 3421 Erfassungssystem unterworfen. Nach Ziffer 5.1 des Reglements wird die Präsenzzeit mit dem Zeiterfassungsschlüssel festgehalten. Ziffer 5.2 des Reglements schreibt vor, dass nach dem Stempeln die Arbeit unverzüglich aufzunehmen ist. Nachdem der Kläger trotz Schichtar- beit der Zeiterfassung unterlag, entstand die Vermutung, dass auch seine Arbeitszeiten schwanken konnten. Überdies ist zu vermuten, dass die Vorschriften des Gleitzeitreglements eingehalten wurden. Jedenfalls können den Akten weder Hinweise noch Beweisanträge entnommen werden, dass der Kläger je hätte ermahnt werden müs- sen oder ermahnt worden wäre, nach der Zeiterfassung die Arbeit an der Webmaschine unverzüglich aufzunehmen. Hätte die Zeiterfas- sung und das Gleitzeitreglement für Schichtarbeiter keine Geltung gehabt, hätte die Schichtarbeit gar nicht ins Reglement gehört und hätte es auch keinen Sinn gemacht, für die Schichtarbeiter monatliche Präsenz-Detaillisten zu führen. Zwischen diesen Listen und den Mo- natsabrechnungen, in denen unter der Rubrik Überzeit jeweils 0,00 Stunden ausgewiesen wurde, besteht daher ein Widerspruch. Der Kläger hat zwar, soweit ersichtlich, die Monatsabrechnungen nicht beanstandet. Die entsprechenden Formulare haben aber andererseits auch sein Visum in der dafür vorgesehenen Rubrik nicht enthalten. Aus dieser Widersprüchlichkeit zwischen der reglementarischen Zeit- erfassung und den Monatsabrechnungen ergibt sich, dass die Beklag- te stets im Detail über die vom Kläger geleisteten Überstunden im Bilde war und dagegen nicht mit der von der Rechtsprechung gefor- derten Klarheit eingeschritten ist. Auf die Überstundenentschädigung und den Zuschlag konnte der Kläger trotz offenbar widerspruchslos entgegengenommener Monatsabrechnungen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung nicht verzichten (Art. 341 OR), sodass er auf die in quantitativer Hinsicht nicht bestrittene Überstundenentschädigung grundsätzlich noch An- spruch hat. OGP 17.10.2003 98