271a Abs. 3 lit. a OR auf das Mietverhältnis der Parteien nicht anwendbar, weshalb die vom Vermieter vor Ablauf von drei Jahren seit dem letzten Schlichtungsverfahren ausgesprochene Kündigung anfechtbar, d.h. ungültig ist. Die Klage ist demgemäss abzuweisen und die Kündigung für ungültig zu erklären und aufzuheben. OGP 15.12.2003 95