Beklagten Mieterin eines Teils der vom Kläger vermieteten Geschäftsräume ist. Weiter hat sich ergeben, dass nicht der Kläger seinem Sohn den Gewerbebetrieb zu übergeben beabsichtigt, sondern dass der Sohn zu einem noch nicht bestimmten Zeitpunkt eine noch nicht bestimmte Anzahl Namenaktien der X. AG übernehmen möchte. Es ist also nicht der Kläger, der Eigenbedarf geltend macht, sondern die (zwar dem Kläger gehörende) X. AG möchte vom Kläger zusätzliche Geschäftsräume mieten. Damit ist aber die Ausnahmebestimmung von Art. 271a Abs. 3 lit.