Ein auf den direkten Gebrauch abzielender Bedarf ist dort nicht gegeben, wo eine juristische Person oder Gesellschaft „Eigenbedarf“ für einen ihrer Teilhaber bzw. Gesellschafter geltend macht. Der Vermieter von Geschäftsräumen kann Eigenbedarf im technischen Sinne nur anrufen, wenn er rechtlich mit dem Betreiber des für die Benützung vorgesehenen Betriebes identisch ist (Roger Weber in Basler Kommentar zum Schweiz. Privatrecht, Obligationenrecht I, Basel/Genf/München 2003, Art. 261 N. 7). Aus der Befragung des Klägers anlässlich der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass nicht er einen Gewerbebetrieb in seiner Liegenschaft betreibt, sondern die X. AG, welche neben der