fen. 2. Unter dringendem Eigenbedarf im Sinne von Art. 271a Abs. 3 lit. a OR ist ein ausgewiesener, ernsthafter und aktueller Bedarf des Vermieters für sich oder einen nahen Verwandten zu verstehen. Der Bedarf muss sich auf den direkten Gebrauch der Sache durch den Vermieter oder den nahen Verwandten beziehen. Ein auf den direkten Gebrauch abzielender Bedarf ist dort nicht gegeben, wo eine juristische Person oder Gesellschaft „Eigenbedarf“ für einen ihrer Teilhaber bzw. Gesellschafter geltend macht.