Nach Art. 271a Abs. 3 lit. a OR ist die dreijährige Sperrfrist nicht anwendbar, wenn der Vermieter erfolgreich dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend machen kann. Der Kläger hat bereits im Schlichtungsverfahren und erneut im gerichtlichen Verfahren dargetan, er benötige die vermieteten Geschäftsräume selbst, da er sein Geschäft auf seinen Sohn übertragen werde. Vor der Übertragung seien noch bauliche Veränderungen notwendig, die die zur Zeit von der Beklagten gemieteten Räume betref-