vom 18. Dezember 2002 eingereicht. Aus diesem Abschreibungsbeschluss ergibt sich klar, dass die Parteien in einem von der heutigen Beklagten angestrengten Mietzinsherabsetzungsverfahren am 5. November 2002 einen Vergleich abgeschlossen haben. Daran ändert der Einwand des Klägers nichts, während dem damaligen Gerichtsverfahren sei der Hypothekarzins nochmals um ¼ % gesunken. 94 B. Gerichtsentscheide 3420