Aus den Erwägungen: 1. Art. 271a Abs. 1 lit. e OR bestimmt, dass eine Kündigung anfechtbar ist, wenn sie vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, in dem der Vermieter mit dem Mieter einen Vergleich geschlossen oder sich sonst wie geeinigt hat, ausgesprochen wird (lit. e Ziff. 4). Die Beklagte hat sich im Schlichtungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren auf diese Bestimmung gestützt und dazu den Abschreibungsbeschluss des Kantonsgerichtspräsidiums Appenzell A.Rh. vom 18. Dezember 2002 eingereicht.