B. Gerichtsentscheide 2232 soweit ersichtlich, keine überwiegenden öffentlichen Interessen ent- gegenstehen, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Einer Beschwerde gegen eine ungenügend begründete Zu- schlagsverfügung wird in aller Regel die aufschiebende Wirkung ge- währt. Diese Anordnung kann im Verlaufe des späteren Verfahrens allenfalls widerrufen werden, wenn sich ergeben sollte, dass die Vor- aussetzungen der aufschiebenden Wirkung nicht mehr gegeben sind. VGP 24.12.2003 2232 Urlaub im vorzeitigen Strafvollzug. Für die Gewährung eines Urlau- bes im vorzeitigen Strafvollzug ist wie in der Untersuchungshaft der Haftrichter und nicht die Justizdirektion zuständig, solange noch Haft- gründe bestehen oder deren Bestehen streitig ist. Wird der vorzeitige Strafvollzug von der Justizdirektion auf Antrag des Verhörrichters mit einer Urlaubssperre bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils verbunden und wurde diese Auflage mit einem Haftgrund (Fortset- zungsgefahr) begründet, fällt diese Auflage dahin, sobald der zustän- dige Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch des Häftlings gutheisst. Aus den Erwägungen: 2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der vorzei- tige Strafvollzug seiner Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar (BGE 117 Ia 72, E. 1.c, auch zum folgenden). Dieser ist bei ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen mit dem verfassungsmässigen Recht der persönlichen Freiheit und den Garantien der EMRK vereinbar. Die von einem An- geschuldigten erklärte Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug, wel- che auch Art. 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, bGS 321.1) ausdrücklich voraussetzt, kann dieser grundsätzlich nicht widerrufen. Hingegen ist der Angeschuldigte berechtigt (BGE a.a.O., S. 79 f.), jederzeit ein Begehren um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzei- tigen Strafvollzug zu stellen. Da der vorläufige Strafvollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen Strafurteil hat, kann er gegen den (geänderten) Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt 89 B. Gerichtsentscheide 2232 sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind (Art. 98 StPO) und die Dauer der Haft die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht übersteigt (Art. 107 StPO). Aus der erwähnten Rechtsprechung haben Bänzi- ger/Stolz/Kobler (a.a.O., N 4 zu Art. 110 StPO) zu Recht abgeleitet, ein während des vorzeitigen Vollzuges eingegangenes Haftentlas- sungsgesuch könne entgegen der bisherigen Praxis nicht länger als blosses Gesuch um Vollzugsunterbruch (Art. 40 StGB), welches durch die Vollzugsbehörde zu beurteilen wäre (Art. 258 StPO), betrachtet werden. Stattdessen hat der nach Art. 108 Abs. 1 Ziff. 1 StPO für Haftentlassungsbegehren im Untersuchungsverfahren zuständige Einzelrichter des Kantonsgerichts auch diesfalls zu prüfen, ob immer noch Haftgründe gegeben sind und ferner, ob die Dauer der Haft nicht in grosse Nähe zur konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist. Mit diesen Autoren ist indessen davon auszugehen, dass der Angeschul- digte mit seiner Zustimmung zum vorzeitigen Vollzug auf die nach Art. 107 Abs. 2 StPO von Amtes wegen periodisch vorzunehmende Haftüberprüfung verzichtet. Dem steht die erwähnte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen, weil auch diese ausdrücklich von einem Haftentlassungsbegehren des betroffenen Häftlings ausgeht. 3. Bleibt der Einzelrichter des Kantonsgerichts für Haftentlas- sungsbegehren des Angeschuldigten auch während einem von der Justizdirektion nach Art. 110 Abs. 1 StPO bewilligten vorzeitigen Voll- zug sachlich zuständig (Art. 108 Abs. 1 StPO), stellt sich die Frage, ob dies auch für die Gewährung eines Urlaubes im vorzeitigen Vollzug gilt. Die StPO bestimmt dazu nichts näheres. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass für die Beurteilung eines Urlaubes im vorzei- tigen Strafvollzug die Justizdirektion jedenfalls dann nicht zuständig sein kann, solange noch Haftgründe bestehen oder deren Bestehen streitig ist. Die Vorinstanz hat diesfalls den Urlaub im vorzeitigen Voll- zug zutreffend als "temporäre Haftentlassung" charakterisiert. Ein Urlaub kann diesfalls nicht ohne erneute Prüfung des Haftgrundes bewilligt werden. Deshalb muss auch die Bewilligung des Urlaubes dem für das Untersuchungsverfahren zuständigen Haftrichter vorbe- halten bleiben. Von einer Zuständigkeit der Justizdirektion wäre wohl erst dann auszugehen, wenn der Haftrichter ein Haftentlassungsbe- gehren gutgeheissen hätte, der Angeschuldigte trotzdem freiwillig im vorzeitigen Vollzug verbleibt und in diesem Zeitpunkt um Urlaub ersu- chen würde. Diese (spätere) Phase des vorzeitigen Vollzuges ist vor- liegend (noch) nicht erreicht, nachdem ein mit einem Haftgrund moti- 90 B. Gerichtsentscheide 2232 viertes Urlaubsgehren streitig ist und noch kein Haftentlassungsge- such gutgeheissen wurde. Die bis zum Vorliegen des erstinstanzli- chen Urteils verfügte Urlaubssperre wäre daher (auch) zuständig- keitshalber nicht zu beanstanden, wenn diese ausdrücklich nur bis zu einer Gutheissung eines allfälligen Haftentlassungsbegehrens Gel- tung beanspruchen würde. Es genügt deshalb, die umstrittene Aufla- ge der Justizdirektion mit dem Vorbehalt zu ergänzen, dass die mit einem Haftgrund begründete Urlaubssperre dahinfällt, sobald der zuständige Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch des Betroffenen gutheisst. 4. Der Beschwerdeführer liess beim Verwaltungsgericht rügen, die Gewährung des umstrittenen Urlaubes dürfe nicht von der Zustim- mung der Strafverfolgungsbehörde abhängig gemacht werden, weil der vorzeitige Strafvollzug sonst zu einer verlängerten Untersu- chungshaft verkomme bzw. Art. 37 Ziff. 1 StGB widerspreche. Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtsnatur des vorzeitigen Voll- zuges. Weil die Voraussetzungen des vorläufigen Vollzuges aus- drücklich im Kapitel Untersuchungshaft bzw. in Art. 110 StPO geregelt sind, handelt es sich dabei eben gerade um eine besondere Form der Untersuchungshaft (vgl. dazu BGE 117 Ia 259 E.3b). Im übrigen liess der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unnötigerweise und weit- schweifig Ausführungen zu den Haftgründen und zur Haftdauer vor- tragen, die zu hören dem dafür sachlich zuständigen Haftrichter vor- behalten ist. Durch den oben eingefügten Vorbehalt wird bekräftigt, dass dem Beschwerdeführer jederzeit (und seit jeher) die Möglichkeit gegeben ist, diese Vorbringen im Rahmen eines Haftentlassungsbe- gehrens beim dafür zuständigen Haftrichter vorzutragen. Dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht schon lange von dieser ihm durch die erwähnte Rechtssprechung seit 1991 gegebenen Mög- lichkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. BGE 117 Ia 72), erstaunt, zumal dem Beschwerdeführer dafür das einfache und rasche einzelrichterli- che Verfahren nach Art. 108 StPO zur Verfügung steht. Ob der Be- schwerdeführer durch seinen Anwalt hinreichend auf diese nahelie- gende Möglichkeit hingewiesen wurde, ist nicht bekannt. Dass das Verwaltungsgericht in einem Verfahren betreffend den vorzeitigen Vollzug anstelle des ordentlichen Haftrichters das Bestehen von Haft- gründen vorfrageweise zu überprüfen hat, trifft nicht zu. Der Be- schwerdeführer bleibt durch den neu eingefügten Vorbehalt im Rah- men der erwähnten Bundesgerichtspraxis in der Lage, die streitige 91 B. Gerichtsentscheide 2232 Urlaubssperre jederzeit durch ein Haftentlassungsbegehren durch den zuständigen Haftrichter beenden zu lassen, wenn deren Rechtsgrund (Fortsetzungsgefahr) dahinfallen sollte. Damit hat es sein Bewenden. Unter diesen Umständen kann weder die beantragte Aufhebung der Urlaubssperre noch die Prüfung der geltend gemachten Haftgründe durch das Verwaltungsgericht in Frage kommen. Dass der Beschwerdeführer durch sein "grundsätzliches Ja zum vorzeitigen Strafvollzug" keinerlei Auflagen bezüglich der Urlaubsge- währung anerkannt hat, dürfte zutreffen. Seine Zustimmung zur Ur- laubssperre ist vorliegend auch nicht erforderlich, nachdem diese mit einem Haftgrund (Fortsetzungsgefahr) motiviert wurde, der Haftrichter (Kantonsgerichtspräsidium) dieser zugestimmt hat und es sich somit beim vorzeitigen Vollzug offenkundig noch um eine Form der Unter- suchungshaft gehandelt hat, welche bis zur Gutheissung einer allfälli- gen Haftbeschwerde andauert. Dass eine Haftbeschwerde im Zeit- punkt der Verlegung in die Strafanstalt Saxerriet hängig gewesen und wegen der Verlegung in den vorzeitigen Vollzug abgeschrieben wor- den sein soll, ändert gegebenenfalls nichts daran, dass der Be- schwerdeführer jedenfalls erst durch eine Gutheissung dieser oder einer erneuten Haftbeschwerde durch den Haftrichter aus der Unter- suchungshaft bzw. aus dem vorzeitigen Vollzug mit Urlaubssperre als besondere Form der Untersuchungshaft entlassen werden kann. Dem Beschwerdeführer steht im Rahmen einer ordentlichen Haftbeschwer- de auch ohne weiteres die Rüge offen, die aktuelle Dauer der Haft übersteige mittlerweile die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 107 Abs. 2 StPO), weshalb auch diese Rüge vor Verwaltungsgericht nicht zu hören ist. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, er sei vor Erlass der ange- fochtenen Urlaubssperre nicht angehört und diese Auflage sei nicht begründet worden, weshalb das rechtliche Gehör verletzt sein soll. Dass die Urlaubssperre nicht motiviert gewesen sein soll, trifft nicht zu, wurde diese doch schon vom antragstellenden Verhörrichter aus- drücklich mit dem Bestehen einer Fortsetzungsgefahr begründet; mit Schreiben vom 28. Mai 2002 setzte die Justizdirektion die Staatsan- waltschaft, das Kantonsgerichtspräsidium und mittels einer Kopie auch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über diese Begrün- dung in Kenntnis und stellte in Aussicht, dass sie die vom Verhörrich- ter verlangte Urlaubssperre verhängen werde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ferner deshalb ausgeschlossen, weil allfällige 92 B. Gerichtsentscheide 2232 Gehörsmängel spätestens im Rahmen des Schriftenwechsels vor dem mit voller Kognition erkennenden Regierungsrat geheilt worden sind. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde durch den ergänzend eingefügten Vorbehalt, wonach die Urlaubssperre lediglich so lange gilt, als Haftgründe bestehen, teilweise gutzuheissen ist. Weder die Aufhebung der Urlaubssperre noch eine diesbezügliche Anweisung an die Justizdirektion sind indessen notwendig oder ange- zeigt. Durch den ergänzend eingefügten Vorbehalt bleibt dem Be- schwerdeführer die Möglichkeit gewahrt, die Urlaubssperre jederzeit durch ein Haftentlassungsgesuch beim zuständigen Haftrichter been- den zu lassen, sollte deren Rechtsgrund (Fortsetzungsgefahr) dahin- fallen oder die Dauer der Haft mittlerweile die zu erwartende Frei- heitsstrafe übersteigen. VGer 26.03.2003 93