Aus den Erwägungen: 2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der vorzeitige Strafvollzug seiner Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar (BGE 117 Ia 72, E. 1.c, auch zum folgenden). Dieser ist bei ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen mit dem verfassungsmässigen Recht der persönlichen Freiheit und den Garantien der EMRK vereinbar. Die von einem Angeschuldigten erklärte Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug, welche auch Art. 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, bGS 321.1) ausdrücklich voraussetzt, kann dieser grundsätzlich nicht widerrufen. Hingegen ist der Angeschuldigte berechtigt (BGE a.a.