Dass die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien geprüft werden, ist eine Selbstverständlichkeit. Warum das preislich günstigste Angebot der Beschwerdeführerin den Zuschlag nicht erhalten hat, wird in der Vergabeverfügung mit keinem Wort erwähnt. Aufgrund der gänzlich fehlenden Begründung in der Zuschlagsverfügung kann im Sinne einer vorläufigen Würdigung der Beschwerde nicht abgeschätzt werden, ob diese aussichtslos oder wenigstens überwiegend unbegründet erscheint. Nachdem der Gewährung der aufschiebenden Wirkung, 88 B. Gerichtsentscheide 2232