Die Beschwerdeinstanz entscheidet innert 10 Tagen (praxisgemäss seit Eingang des Kostenvorschusses) über die aufschiebende Wirkung. Zuschlagsverfügungen sind nach Art. 5 Abs. 2 GöB kurz zu begründen. Dieser Vorschrift entspricht die angefochtene Vergabeverfügung nicht, heisst es darin doch lediglich, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalten habe, wofür die Gesamtbeurteilung der Kriterien massgebend gewesen sei. Diese Begründung ist ungenügend und stellt nur eine inhaltsleere Formel dar. Dass die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien geprüft werden, ist eine Selbstverständlichkeit.