Aus den Erwägungen: Nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB, bGS 712.1) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, SR 172.056.4) hat die Submissionsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann aber auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen stehen. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innert 10 Tagen (praxisgemäss seit Eingang des Kostenvorschusses) über die aufschiebende Wirkung.