B. Gerichtsentscheide 2231 Buskosten für M. bis zum Ende der Mittelstufe sowie für O. (und ab der Oberstufe auch für M.) jeweils noch für das Wintersemester zu erstatten hat. VGer 26.11.2003 2231 Submission. Aufschiebende Wirkung (Art. 4 Abs. 3 GöB). Mangelhaf- te Begründung der Zuschlagsverfügung (5 Abs. 2 GöB). Die mangel- hafte Begründung einer Zuschlagsverfügung führt in der Regel dazu, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt wird. Aus den Erwägungen: Nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentliche Beschaf- fungswesen (GöB, bGS 712.1) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswe- sen (IVöB, SR 172.056.4) hat die Submissionsbeschwerde keine auf- schiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann aber auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine über- wiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen stehen. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innert 10 Tagen (praxisgemäss seit Eingang des Kostenvorschusses) über die aufschiebende Wirkung. Zuschlagsverfügungen sind nach Art. 5 Abs. 2 GöB kurz zu be- gründen. Dieser Vorschrift entspricht die angefochtene Vergabeverfü- gung nicht, heisst es darin doch lediglich, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalten habe, wofür die Gesamt- beurteilung der Kriterien massgebend gewesen sei. Diese Begrün- dung ist ungenügend und stellt nur eine inhaltsleere Formel dar. Dass die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien geprüft werden, ist eine Selbstverständlichkeit. Warum das preislich günstigste Ange- bot der Beschwerdeführerin den Zuschlag nicht erhalten hat, wird in der Vergabeverfügung mit keinem Wort erwähnt. Aufgrund der gänz- lich fehlenden Begründung in der Zuschlagsverfügung kann im Sinne einer vorläufigen Würdigung der Beschwerde nicht abgeschätzt wer- den, ob diese aussichtslos oder wenigstens überwiegend unbegrün- det erscheint. Nachdem der Gewährung der aufschiebenden Wirkung, 88 B. Gerichtsentscheide 2232 soweit ersichtlich, keine überwiegenden öffentlichen Interessen ent- gegenstehen, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Einer Beschwerde gegen eine ungenügend begründete Zu- schlagsverfügung wird in aller Regel die aufschiebende Wirkung ge- währt. Diese Anordnung kann im Verlaufe des späteren Verfahrens allenfalls widerrufen werden, wenn sich ergeben sollte, dass die Vor- aussetzungen der aufschiebenden Wirkung nicht mehr gegeben sind. VGP 24.12.2003 2232 Urlaub im vorzeitigen Strafvollzug. Für die Gewährung eines Urlau- bes im vorzeitigen Strafvollzug ist wie in der Untersuchungshaft der Haftrichter und nicht die Justizdirektion zuständig, solange noch Haft- gründe bestehen oder deren Bestehen streitig ist. Wird der vorzeitige Strafvollzug von der Justizdirektion auf Antrag des Verhörrichters mit einer Urlaubssperre bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils verbunden und wurde diese Auflage mit einem Haftgrund (Fortset- zungsgefahr) begründet, fällt diese Auflage dahin, sobald der zustän- dige Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch des Häftlings gutheisst. Aus den Erwägungen: 2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der vorzei- tige Strafvollzug seiner Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar (BGE 117 Ia 72, E. 1.c, auch zum folgenden). Dieser ist bei ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen mit dem verfassungsmässigen Recht der persönlichen Freiheit und den Garantien der EMRK vereinbar. Die von einem An- geschuldigten erklärte Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug, wel- che auch Art. 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, bGS 321.1) ausdrücklich voraussetzt, kann dieser grundsätzlich nicht widerrufen. Hingegen ist der Angeschuldigte berechtigt (BGE a.a.O., S. 79 f.), jederzeit ein Begehren um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzei- tigen Strafvollzug zu stellen. Da der vorläufige Strafvollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen Strafurteil hat, kann er gegen den (geänderten) Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt 89