19 Abs. 1 SchG). Die Gemeinde Speicher ist deshalb auch nur bis zum Ende des achten Schuljahres zur Übernahme der im Winter für den Oberstufenschüler O. anfallenden Buskosten verpflichtet. Desgleichen gilt für M., sobald sie in die Oberstufe eintritt. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde im Sinn dieser Erwägungen teilweise gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist insofern aufzuheben, als die Gemeinde Speicher zugunsten der Beschwerdeführer zu verpflichten ist, dass sie die ausgewiesenen 87 B. Gerichtsentscheide 2231