Aus Praktikabilitätsgründen ist die Gemeinde Speicher zur Tragung der ausgewiesenen Buskosten jeweils ab Ende der Herbstferien bis zu Beginn der Frühlingsferien zu verpflichten. Da sich dieser Anspruch aus dem Anspruch auf unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht ableitet, endet dieser Anspruch mit dem Ende der obligatorischen Schulzeit. Diese bestimmt sich trotz bundesverfassungsrechtlicher Grundlage nach wie vor nach kantonalem Recht (vgl. H. Plotke, Schweiz. Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 167 ff.). Nach hiesigem Recht endet die obligatorische Schulpflicht mit dem Ende des achten Schuljahres (Art. 19 Abs. 1 SchG).