86 B. Gerichtsentscheide 2230 seines Alters ein anderer Massstab für die Beurteilung der Länge oder Gefährlichkeit des Schulweges anzulegen ist, als bei M., ist grundsätzlich richtig. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass einem O- berstufenschüler anstelle eines Fussmarsches die Benützung eines Velos oder allenfalls eines Mofas (ab 14 Jahren) zugemutet werden kann. Dadurch wird die Länge des Weges in der Tat relativiert, und der tägliche Zeitaufwand dürfte sich trotz des Höhenunterschiedes auf wenig mehr als eine Stunde reduzieren.