Ist M. als obligatorisch schulpflichtige Mittelstufenschülerin der Schulweg nach Speicher nur unter Benutzung des öffentlichen Busses zumutbar, haben die Eltern indessen einen Anspruch auf Ersatz der ihnen für das öffentliche Verkehrsmittel erwachsenden Fahrkosten, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei M. um ihr erstes, zweites oder drittes Kind handelt. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Gemeinderat seine bisherige Praxis rechtsgleich gehandhabt hat. c) Auch die Kostentragung für O. als Oberstufen- bzw. Sekundarschüler I ist vorab nach der Zumutbarkeit des Schulweges und nicht nach den Kriterien der Gemeinde zu beurteilen. Dass bei O. aufgrund