Mit der Vorinstanz und dem Gemeinderat ist hingegen davon auszugehen, dass M. der Schulbesuch mit dem öffentlichen Bus zuzumuten ist, nachdem dieser auf den Schulschluss und -wiederbeginn weitgehend abgestimmt ist und ihr die Einnahme des Mittagessens zu Hause erlaubt. Ist M. als obligatorisch schulpflichtige Mittelstufenschülerin der Schulweg nach Speicher nur unter Benutzung des öffentlichen Busses zumutbar, haben die Eltern indessen einen Anspruch auf Ersatz der ihnen für das öffentliche Verkehrsmittel erwachsenden Fahrkosten, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei M. um ihr erstes, zweites oder drittes Kind handelt.