Dabei übersieht das Gericht keineswegs, dass der Weg auf seiner ganzen Länge entweder ein Trottoir aufweist oder durch eine verkehrsberuhigte Zone mit Geschwindigkeitsbegrenzung führt (30 km/h) und insofern keinen besonderen Gefahren ausgesetzt ist. Auch weist der Weg entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer auf seiner ganzen Länge eine Beleuchtung auf, weshalb ein Begehen oder Befahren bei frühem Schulbeginn für sich allein als zumutbar erscheint. Richtig ist allerdings, dass der Weg teilweise durch ein unbewohntes Waldgebiet führt.