men. b) Nach der oben zitierten Rechtsprechung und der eigenen Praxis des Verwaltungsgerichtes (AR GVP 13/2001, Nr. 2207) muss der vorliegend von M. als Mittelstufenschülerin mit einem täglichen Zeitaufwand von wenigstens 2 Stunden und 40 Minuten täglich zurückzulegende Schulweg von insgesamt mehr als 12 km Länge vorab aufgrund seiner Länge als unzumutbar beurteilt werden. Dabei übersieht das Gericht keineswegs, dass der Weg auf seiner ganzen Länge entweder ein Trottoir aufweist oder durch eine verkehrsberuhigte Zone mit Geschwindigkeitsbegrenzung führt (30 km/h) und insofern keinen besonderen Gefahren ausgesetzt ist.