entgeltlichen Grundschulunterricht gegebenenfalls für jedes ihrer Kinder unabhängig davon, ob es sich um das erste, zweite oder dritte Kind handelt. Mit anderen Worten dieser aus Art. 19 und 62 BV abgeleitete Anspruch darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Gemeinderat aus Goodwill oder anderen Gründen gewillt ist und bleibt, ab dem zweiten oder dritten Kind die Buskosten zu überneh-