schwerdeführer zumutbar sei. Dies ist nicht zu beanstanden, soweit die Vorinstanz damit die Notwendigkeit eines separaten Schulbusses verneint hat. Die Frage, ob der Weg für M. als Kind in der Mittelstufe (4.-6. Klasse) auch zu Fuss zumutbar sei, liess der Regierungsrat offen. Diese Frage kann indessen nicht offen gelassen werden, denn der von der beschwerdeführenden Familie geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Transportkosten durch das Gemeinwesen besteht als Ausfluss des Anspruches auf einen genügenden und un- 85 B. Gerichtsentscheide 2230