An diesem Widerspruch ändert wenig, dass die Gemeinde lediglich, aber immerhin die Buskosten für das zweite, derzeit die obligatorische (Mittel-)Stufe besuchende Kind und mithin für das dritte Kind M. der betroffenen Familie zu übernehmen bereit ist (das älteste der drei Kinder besucht eine Kantonsschule und fällt nicht mehr unter die obligatorische Schulpflicht). Der Regierungsrat ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass der Weg für M. als Kind in der Mittelstufe zumindest mit dem öffentlichen Verkehrsmittel dank eines in der Mittagszeit auf den Schulschluss abgestimmten Busfahrplanes und dank der Kostentragung durch die Gemeinde für dieses dritte Kind der Be-