19 und 62 BV keines Bustransportes ab der Speicherschwendi und auch keiner Kostenübernahme durch die Gemeinde bedurft hätte. An diesem Widerspruch ändert wenig, dass die Gemeinde lediglich, aber immerhin die Buskosten für das zweite, derzeit die obligatorische (Mittel-)Stufe besuchende Kind und mithin für das dritte Kind M. der betroffenen Familie zu übernehmen bereit ist (das älteste der drei Kinder besucht eine Kantonsschule und fällt nicht mehr unter die obligatorische Schulpflicht).