Der Gemeinderat ging in seiner Verfügung vom 4. Juni 2002 ausdrücklich davon aus, dass dieser Schulweg ab der Mittelstufe (4. Klasse) zumutbar sei und dass der Schulweg über die öffentlichen Verkehrsmittel erfolgen soll. Diese Haltung der Gemeinde ist insofern widersprüchlich, als für einen Schulweg mit zumutbarer Länge es zumindest nach der oben zitierten Rechtsprechung zu Art. 19 und 62 BV keines Bustransportes ab der Speicherschwendi und auch keiner Kostenübernahme durch die Gemeinde bedurft hätte.