Weil die Gemeinden Streusiedlungen in grösserem oder kleinerem Mass zulassen können, müssen sie sich gegebenenfalls auch an den Folgekosten beteiligen. Steht ein öffentliches Transportmittel zur Verfügung und sind Schulbeginn und Schulschluss auf den Fahrplan ausgerichtet oder umgekehrt, so genügt es, wenn die Gemeinde die entsprechenden Billetkosten übernimmt (vgl. H. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. überarb. Aufl. 2003, 234/235). 3. Nach den Akten steht fest, dass die Kinder der Beschwerdeführer die Unterstufe (1. - 3. Klasse) in Speicherschwendi besuchen 84 B. Gerichtsentscheide 2230