2001, N 920, sowie BVR 2003, 202, mit weiteren Hinweisen). Nach dieser Rechtssprechung kann für die Zumutbarkeit eines Schulweges auch eine Rolle spielen, wie oft der Schulweg zurückgelegt werden muss (z.B. wenn in der Schule keine Mittagsverpflegung angeboten wird), ferner ob der Weg allein oder in Gruppen und zu welcher Tageszeit zurückgelegt werden muss (BVR 2003, 202, E. 4.b und 4.c/cc). Weil die Gemeinden Streusiedlungen in grösserem oder kleinerem Mass zulassen können, müssen sie sich gegebenenfalls auch an den Folgekosten beteiligen.