Die Eltern haben demnach zwar kein allgemeines Recht auf Übernahme der Reisekosten für ihre Kinder. Unabhängig von der kantonalen Regelung räumt ihnen aber die verfassungsrechtliche Mindestgarantie einen subjektiven Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ein, der unter den vorstehend umschriebenen Voraussetzungen auch die Übernahme der Transportkosten durch das Gemeinwesen verlangt, wenn der Schulweg aufgrund seiner ü- bermässigen Länge oder grossen Gefährlichkeit als unzumutbar gilt (vgl. Häfelin/Haller, Schweiz. Bundesstaatsrecht, 5. Aufl. 2001, N 920, sowie BVR 2003, 202, mit weiteren Hinweisen).