5.1.und 5.2). Mit diesem Entscheid hat der Bundesrat bestätigt, dass das Alter, aber auch eine durchschnittliche Gesundheit und Konstitution der betroffenen Kinder eine bedeutende Rolle spielen, wobei er bei Schülern der untersten Altersstufe, das heisst bei solchen der 1. bis 3. Klasse, erhöhte Anforderungen an die sichere Begehbarkeit eines Fussweges stellt. Die Eltern haben demnach zwar kein allgemeines Recht auf Übernahme der Reisekosten für ihre Kinder.