Schüler der Grundschulen haben demnach in ihren Wohnsitzgemeinden nicht nur Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht, sondern darüber hinaus auch darauf, dass der Schulweg für sie keine unzumutbare Erschwerung des Schulbesuches bedeutet. Ist der Weg zur Schule für die Primarschüler allzu weit, zu mühsam oder mit unzumutbaren Gefahren verbunden, so haben die Kantone und Gemeinden Abhilfe zu schaffen (Entscheid des Bundesrates vom 17.2.1999, VPB 2000/64.56, 681; H. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern/Stuttgart 1979, 179 ff.; AR GVP 13/2001, Nr. 2207). Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich demnach einerseits nach der Länge, aber zunehmend auch nach der Gefährlichkeit des Weges.