21 Abs. 2 der Schulverordnung, SchVO, bGS 411.1). In ständiger Rechtsprechung des Bundesrates ist aus den vorgenannten Bestimmungen der Bundesverfassung der Grundsatz abgeleitet worden, die Kantone oder an ihrer Stelle die zuständigen Gemeinden hätten dafür zu sorgen, dass der Besuch der Grundschulen ohne unzumutbaren Aufwand für den Schulweg erfolgen könne. Schüler der Grundschulen haben demnach in ihren Wohnsitzgemeinden nicht nur Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht, sondern darüber hinaus auch darauf, dass der Schulweg für sie keine unzumutbare Erschwerung des Schulbesuches bedeutet.