lich gegenüber dem für das Schulwesen zuständigen Kanton, wobei der Kanton diese Aufgabe im Rahmen seiner Schulgesetzgebung den Gemeinden übertragen kann. Nach Art. 4 des kantonalen Schulgesetzes (SchG, bGS 411.0) sind die Gemeinden Träger der Schulen der Primarschulstufe und der Sekundarschulstufe I. Letztere schliesst an die sechste Primarklasse an und dauert zwei bis vier Jahre (Art. 10 Abs. 2 SchG), wobei aber das Schulobligatorium nach dem Ende des achten Schuljahres endet (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchG und Art. 21 Abs. 2 der Schulverordnung, SchVO, bGS 411.1).