81 B. Gerichtsentscheide 2230 wird mit dem Sachentscheid gegenstandslos und der ohne förmliche Verfügung geduldete weitere Aufenthalt verliert seine Rechtfertigung. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer den Kanton nun spätestens an dem vom kantonalen Amt für Ausländerfragen festzusetzenden Ausreisetag zu verlassen (Art. 12 Abs. 3 ANAG). VGer 30.10.2002