Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wurde damit sachlich und ohne Ermessensfehler begründet. Da der Beschwerdeführer erst mit zweiunddreissig Jahren in die Schweiz eingereist ist, sich hier erst seit etwas mehr als drei Jahren aufhält und da er namentlich durch Besuche seine Beziehungen zu seinem Heimatland und zu seinen Kindern aufrechterhalten konnte, kann seine Wegweisung auch keinesfalls als unverhältnismässig bezeichnet werden. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden sind, weshalb die Beschwerde in der Sache abzuweisen ist.