des Europäischen Gerichtshofes (vom 2.8.2001, betreffend einen Algerier) fehl. 6. Besteht somit keinerlei Anspruch auf eine Verlängerung, hat dies nicht zwingend die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zur Folge. Vielmehr steht es den kantonalen Behörden diesfalls frei, die Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens eines Anspruches gestützt auf das ihnen nach Art. 4 ANAG zustehende Ermessen zu verlängern oder zu verweigern (Urteil des BGer 2A.345/2001 vom 12.12.2001, E.3.d). Das Gericht kann keine Ermessenskontrolle vornehmen, sondern es ist im Rahmen seiner Rechtmässigkeits- und Sachverhaltskontrolle darauf beschränkt, einen allfälligen Ermessensmissbrauch zu prüfen (oben E.2).