5. Weil bei Art. 8 EMRK im Gegensatz zu Art. 7 Abs. 2 ANAG vorausgesetzt wird, dass die Eheleute zusammenleben und die Ehe intakt ist (BGE 122 II 292), kann der Beschwerdeführer angesichts der nahezu zwei Jahre andauernden Trennung und des hängigen Scheidungsverfahrens auch daraus keinen Bleibeanspruch ableiten. Entsprechend geht die Berufung auf das an Schranken erwähnte Urteil 80 B. Gerichtsentscheide 2229