Im vorliegenden Fall liegen die Wohnsitze der Ehegatten (T. und Z.) nicht bloss wenige Kilometer auseinander, sondern rund 100 Strassenkilometer. Soweit der Beschwerdeführer seine Wohnsitznahme im Kanton Z. damit zu rechtfertigen sucht, er habe als Schwarzer nur im liberaleren Z. eine Arbeit in der Gastronomie finden können, so überzeugt dies zum einen deshalb nicht, weil in T. mit seinem Pestalozzidorf seit Jahrzehnten der Umgang mit Menschen 79 B. Gerichtsentscheide 2229