ANAG in erster Linie bezwecke, das Zusammenleben der Ehegatten zu ermöglichen. Da die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht vom ehelichen Zusammenleben abhängt, sondern vom Gesetzeszweck auch dann gedeckt ist, wenn die Ehegatten aus beruflichen Gründen oder aufgrund ehelicher Schwierigkeiten (vorübergehend) getrennt leben, gebe es keinen Grund, einen Kantonswechsel auszuschliessen.