Das Bundesgericht hat in Fällen, in denen der schweizerische Ehegatte im Ausland Wohnsitz hatte, der ausländische Ehegatte aber eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verlangte, eine solche Inanspruchnahme des Anwesenheitsrechts, besondere Umstände vorbehalten, als rechtsmissbräuchlich bezeichnet (BGE 126 II 268, auch zum folgenden). Für das interkantonale Verhältnis hat das Bundesgericht ausgeführt, in der Regel sei die Bewilligung in demjenigen Kanton zu erteilen, in dem auch der schweizerische Ehegatte Wohnsitz habe, zumal ja Art. 7 ANAG in erster Linie bezwecke, das Zusammenleben der Ehegatten zu ermöglichen.