Die telefonischen und brieflichen Liebesbeteuerungen des Beschwerdeführers lassen nicht ernsthaft eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft erwarten, wenn zugleich während fast zweier Jahre faktisch trotz getrennter Wohnsitze mögliche Besuche und Versöhnungsversuche unterbleiben. Unter diesen Umständen gelangt das Gericht insgesamt zur Überzeugung, dass namentlich beim Beschwerdeführer der Ehewille erloschen ist. Dazu kommt, dass die Ehefrau ihrerseits nun schon seit längerem konsequent ihren Tren- nungs- und Scheidungswillen bekundet und die Trennung im Januar 2001 sogar polizeilich durchsetzen liess.