seitens des Ehemannes für die Zeit der Trennung klar verneint. Abgesehen von seinen brieflichen und telefonischen Liebesbeteuerungen, welche grösstenteils aus den Anfängen der Bekanntschaft bzw. Ehe stammen, vermochte der Beschwerdeführer für die Zeit der getrennten Wohnsitze in T. und Z. keinerlei aktive Rettungsversuche nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer noch in seiner Rekurseingabe vom 14. Dezember 2001 eine seinerseits angestrebte Ehetherapie zur Verbesserung der ehelichen Grundlagen in Aussicht stellen liess, hat er beschwerdeweise diesbezüglich nicht die geringsten Anstrengungen oder gar Erfolge dargetan.