Nach seiner Reise in sein Heimatland verweigerte ihm die Ehefrau anfang 2001 den Zutritt zu ihrer Wohnung in T., woraufhin der Beschwerdeführer in den Kanton Z. zurückkehrte. Danach haben sich die beiden Ehegatten nicht mehr gegenseitig besucht und die Kontakte blieben auf telefonische und briefliche Kontakte beschränkt. Nach Darstellung der Ehefrau vor dem Scheidungsrichter habe sich der Beschwerdeführer für sie nur noch interessiert, wenn er Papiere für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung benötigt habe; von einer Zuneigung habe sie nichts mehr gespürt. Er habe immer nur gesagt, sie sei seine Ehefrau und müsse ihm helfen.